Die Entscheidung in erster Instanz
Die Entscheidung in erster Instanz beruht auf einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht. Die Entscheidung erfolgt in Form eines Urteils.
Form der Entscheidung
Die Verhandlung vor dem Bundespatentgericht ist grundsätzlich öffentlich. Entscheidungen des Bundespatentgerichts können direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgen.
Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, falls beide Parteien zustimmen.
Es kann ein Zwischenurteil über die Zuässigkei des Verfahrens ergehen.
Über die Kostentragung erfolgt kein Urteil, sondern ein Beschluss.
Urteil und Inhalt
Das Urteil umfasst die Bestandteile: Rubrum, Urteilstenor (Urteilsformel), Tatbestand, Entscheidungsgründe und Unterschriften.
Folgende typische Urteilsformeln (Urteilstenor) gibt es:
Nichtigerklärung im vollen Umfang: Das Patent wird für nichtig erklärt.
Teilnichtigerklärung: das Patent wird im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 3 für nichtig erklärt.
Erfolglosigkeit der Klage: Die Klage wird abgewiesen.
Kostenentscheidung: Die Klägerin/der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Oder: Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30%, die beklagte 70%. Oder: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Berichtigung der Entscheidung
Eine Berichtigung der Entscheidung bezüglich offenbarer Unrichtigkeiten wie Schreib- und Rechenfehler ist möglich. Außerdem können Berichtigungen bezüglich des Tatbestands vorgenommen werden. Die relevanten Paragraphen hierz sind §95 PatG (Schreib- und Rechenfehler) und §96 PatG (Korrektur des Tatbestands).
§95 PatG
§96 PatG
Wirkung der Entscheidung
Eine Nichtigerklärung wirkt für das Patent als von Anfang an eingetreten (ex tunc). Die Nichtigerklärung (vollständige oder teilweise Nichtigerklärung) gilt gegenüber jedermann. Ein Urteil des Bundespatentgerichts ist daher ein Gestaltungsurteil, es wandelt die Erteilung durch das Patentamt ab (oder belässt sie). Die Fassung des Patents, das sich aus dem Urteil ergibt, ist die für ein Verletzungsverfahren bestimmende Fassung.
Eine Nichtigerklärung berührt einen Lizenzvertrag für die Vergangenheit nicht.